Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Schwanewede
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 Niedersächsische Gemeindeordnung ( NGO ) i. d. F. vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382), und der §§ 1 und 2 NBrandSchG vom 08.03.1978 (Nds. GVBI. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.1990 (Nds. GVBI. S. 101) hat der Rat der Gemeinde Schwanewede in seiner Sitzung am 10. März 1997 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwanewede beschlossen.
§ 1
Organisation und Aufgaben
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Schwanewede. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Ortschaften Aschwarden, Brundorf, Eggestedt, Hinnebeck, Leuchtenburg, Löhnhorst, Meyenburg, Neuenkirchen, Rade und Schwanewede unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Gemeinde nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.
§ 2
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Schwanewede“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den stellvertretenden Gemeindebrandmeister.
§ 3
Leitung der Ortsfeuerwehr
Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Schwanewede“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister.
§ 4
Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten
Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer und stellvertretenden Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug und Gruppe, (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.
§ 5
Gemeindekommando
(1) Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,
c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde (Abschnitt: Freiwillige Feuerwehr),
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,
e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,
g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.
(2) Das Gemeindekommando besteht aus
a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der stv. Gemeindebrandmeisterin oder dem stv. Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
c) der Schriftwartin oder dem Schriftwart und der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchst. c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchst. a und b genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 2.
(3) Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde, der Verwaltungsausschuß oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Das Gemeindekommando ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.
(6) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwart /in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde zuzuleiten.
§ 6
Ortskommando
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b, d, e, f und g aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluß eines Mitgliedes (§ 17).
(2) Das Ortskommando besteht aus
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister, den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes.
c) der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart, der Zeugwartin oder dem Zeugwart und der Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchst. c werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen der Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskommandomitglieder (Schriftwart /in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde auf Verlangen zuzuleiten.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr
a) die Entgegennahme des Jahresbericht (Tätigkeitsbericht),
b) die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,
c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde, der Verwaltungsausschuß oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Auf die Beschlußfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Schriftwartin oder dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde auf Verlangen zuzuleiten.
§ 8
Verfahren bei Vorschlägen
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des beschlußfähigen zuständigen Gremiums erhält.
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.
(3) Über den dem Rat der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.
§ 9
Aktive Mitglieder
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden; Bewerberinnen und Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Gemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt die Gemeinde.
(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Gemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Gemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.
(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen (Dienstgrad-VO-FF) vom 21.09.1993 (Nds. GVBI. S. 362) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten
als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und
gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“
(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.
§ 10
Mitglieder der Altersabteilung
(1) Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluß des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.
(3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.
§ 11
Mitglieder der Jugendabteilung
(1) Eine Jugendabteilung ist in der Ortsfeuerwehr Neuenkirchen eingerichtet.
(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde können nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Mitglied in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 17 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.
(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung.
§ 12
Innere Organisation der Abteilungen
Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Gemeinde.
§ 13
Ehrenmitglieder
Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.
§ 14
Fördernde Mitglieder
Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.
§ 15
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.
(2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.
(3) Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.
(4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.
(5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.
(6) Stellt ein Mitglied fest, daß ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
§ 16
Verleihung von Dienstgraden
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen und über Dienstgrade und Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden.
(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluß des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluß des Ortskommandos nach Anhörung des Gemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluß des Gemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin/Löschmeister“ bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.
§ 17
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Geschäftsunfähigkeit,
c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,
d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in der Gemeinde bei aktiven Mitgliedern
e) Ausschluß.
(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus
a) mit der Auflösung der Jugendabteilung.
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
(5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn ein Mitglied
1. wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,
2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,
3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
4. das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt worden ist.
(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlußverfügung wird von der Gemeinde erlassen.
(7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlußverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluß vom Dienst suspendiert werden.
(8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zuückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.
(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Osterholz in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwanewede vom 21.06.1983 außer Kraft.
Schwanewede, den 10. März 1997
Gemeinde Schwanewede
Der Bürgermeister
(Holler)
1. Änderungssatzung der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
in der Gemeinde Schwanewede
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze vom 12.03.1999 (Nds. GVBI. S. 74) und der §§ 1 und 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) vom 08.03.1978 (Nds. GVBI. S. 233) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.1998 (Nds. GVBI. S. 127) hat der Rat in seiner Sitzung am 26.04.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
(1) Eine Jugendabteilung ist in den Ortsfeuerwehren Neuenkirchen und Leuchtenburg eingerichtet.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Osterholz in Kraft.
Schwanewede, den 28.11.2001
Gemeinde Schwanewede
Der Bürgermeister
(Harald Stehnken)
Das Original dieser Satzung mit Unterschrift des Bürgermeisters und Stempel der Gemeinde Schwanewede kann bei der Gemeinde Schwanewede eingesehen werden. Diese Satzung wurde mit besten Wissen und Gewissen elektronisch erstellt. Sollten sich dennoch Fehler eingeschlichen haben, bitte ich diese an das Web-Team der Freiwilligen Feuerwehr Schwanewede weiterzuleiten. Der Ersteller dieser elektronischen Satzung übernimmt keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.